Der Beschwerde waren somit von vornherein keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. vorne Erw. II/5 f.), zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner diesbezüglichen Argumentation seine gewichtigen Verfehlungen weitestgehend ausblendet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers entschied, dass die Aufhebung des Obhuts- und Halteverbots bereits nach drei Jahren beantragt werden kann. Insgesamt können dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung nicht gewährt werden.