Sie waren jedoch a priori zu wenig substantiiert; der Beschwerdeführer setzte sich gar nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und wiederholte – unbesehen von der klaren Beweislage – seine bereits vor der Vorinstanz vertretenen, gänzlich unbelegten Behauptungen (vgl. vorne Erw. II/2). Auch der vorinstanzlichen Würdigung seiner Versäumnisse als mannigfache Verstösse gegen seine Verpflichtungen als Hundehalter hatte der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen (vgl. vorne Erw. II/3 f.). Der Beschwerde waren somit von vornherein keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden.