2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Beschwerdebeilage 11). Hingegen war die Beschwerde in formeller wie auch in materieller Hinsicht von vornherein aussichtslos. Die formelle Rüge bezog sich hauptsächlich auf vorsorgliche Anordnungen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. vorne Erw. I/3.1 und II/1). Die materiellen Beanstandungen betrafen vorab die Sachverhaltsfeststellung. Sie waren jedoch a priori zu wenig substantiiert;