Aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. dem daraus abgeleiteten Fairnessgebot folgt, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt. Erfolgen keine entsprechenden Vorkehrungen, lässt sich nicht beanstanden, wenn das Gesuch erst zusammen mit dem Endentscheid beurteilt wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind dabei jedoch so zu prüfen, wie wenn das Gesuch separat und vorab beurteilt worden wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_302/2012 vom 4. Juni 2012, Erw. 4.3, und 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004, Erw. 4.3).