2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. In Fällen, in denen die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann unter den gleichen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 2 VRPG).