5.2.2) zugemutet werden kann. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. - 21 - 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.