In Anbetracht des unbefristeten Obhuts- und Halteverbot von Hunden erscheint es zwingend, "Mali" definitiv zu beschlagnahmen. Dies lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht beanstanden. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschlagnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 24 TSchG), im öffentlichen Interesse liegt (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 134 I 293, Erw. 5.2.1) und dem Beschwerdeführer wie ausgeführt (Erw. 5.2.2) zugemutet werden kann.