6.3. Es ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Hunde auf Dauer artgerecht zu halten und ihnen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen. Aus der Krankengeschichte und der vorgefundenen Situation in der Wohnung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Hündin "Mali" in dessen Obhut in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt war und ihr – insbesondere im Krankheitsfall – keine angemessene Pflege (Art. 6 Abs. 1 TSchG; Art. 5 TSchV) zukam. In Anbetracht des unbefristeten Obhuts- und Halteverbot von Hunden erscheint es zwingend, "Mali" definitiv zu beschlagnahmen.