6.2. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung liegt vor, wenn ein Tier in seinem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist, weil die Obhutperson erforderliche Handlungen wie die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 23). Die zuständige Behörde kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG).