5.2.4. Zusammenfassend erweist sich das ausgesprochene Obhuts- und Halteverbot als verhältnismässig und lässt sich nicht beanstanden. 6. 6.1. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die definitive Beschlagnahme der Hündin und erachtet auch diese Massnahme als unverhältnismässig.