5.2.3. Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom 18. März 2021 für eine 2 ½-Zimmer-Dachwohnung in U. sowie eine Vereinbarung ein, wonach ihm in der Wohnung die Haltung der Hündin "Mali" gestattet ist (Replikbeilagen 1 f.). Eingelegte Fotos zeigen eine aufgeräumte Wohnung und einen vorbereiteten Schlafplatz für "Mali" (Replikbeilage 3). Ob und inwieweit der Garten für sie zur Verfügung steht, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, kann aber hier offenbleiben. Die veränderte Wohnsituation vermag für sich alleine nicht zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer seine Hündin tierschutzkonform hält. - 20 -