Je nach den konkreten Umständen kann sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergeben, dass dem Halter ein Tierhalteverbot vorgängig anzudrohen ist, doch ist ein solches Vorgehen von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Halteverbot kann, wo sich dies aufdrängt, auch ohne vorherige Androhung ergehen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2007 [2C_79/2007], Erw. 4.3). Aufgrund der schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen wäre es nicht zielführend und mit dem Wohl des Tieres unvereinbar, dem Beschwerdeführer vorerst lediglich ein Halteverbot anzudrohen.