Aufgrund der wiederholten und anhaltenden Missstände ist ein unbefristetes Obhuts- und Halteverbot von Hunden notwendig und gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass gegen den Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – bis anhin keine tierschutz- oder hunderechtlichen Massnahmen ergriffen wurden. Das unbefristete Obhuts- und Halteverbot von Hunden ist auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Jahren dessen Aufhebung beantragen kann, zumutbar und verhältnismässig. Schliesslich wird ihm mit dem Verbot nicht verwehrt, anstatt Hunde andere Tiere zu halten.