Gleich verhält es sich mit dem Entweichen von beaufsichtigten Hunden. Der Beschwerdeführer enthielt seiner Hündin mehrmals medizinisch indizierte Behandlungen ohne plausiblen Grund vor. Schliesslich weisen die in der Wohnung vorgefundenen Umstände darauf hin, dass dort über längere Zeit hinweg unhygienische Zustände herrschten. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer schwerwiegende Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung und deren grundlegende Gebote und Verbote vorzuwerfen. Aufgrund der wiederholten und anhaltenden Missstände ist ein unbefristetes Obhuts- und Halteverbot von Hunden notwendig und gerechtfertigt.