Beschwerdeführer eigenes Fehlverhalten verharmlost, Verantwortung auf andere Personen (z.B. Gäste im Restaurant oder Polizisten) abschiebt und auf pandemiebedingte Unterbrechungen der Hundeschule hinweist. Entsprechende Einwände sind Ausdruck eines fehlenden Problembewusstseins, mangelnder Einsicht und einer gewissen Unbelehrbarkeit. Erschwerend wirkt im Fall des Beschwerdeführers, dass gravierende Verstösse gegen die Aufsichtspflicht als Hundehalter wie das Hetzen auf andere Personen mehrfach vorkamen. Gleich verhält es sich mit dem Entweichen von beaufsichtigten Hunden.