Aus der mangelhaften Aufsicht als Hundehalter, der unhygienischen und mit Gefahren verbundenen Wohnsituation sowie der Vorenthaltung medizinisch indizierter Abklärungen und Behandlungen ergibt sich hinlänglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Hund tierschutzkonform zu halten. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die bereits von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang überzeugt namentlich nicht, dass der - 19 -