Die Vollzugsbehörde kann als schärfste Sanktion ein allgemeines, unbefristetes Tierhalteverbot aussprechen. Dabei wird die Tierhaltung auf unbestimmte Dauer verboten. Die weitreichenden Konsequenzen und Einschränkungen für den Belasteten bedingen eine grosse Zurückhaltung der Behörden bzw. eine sehr restriktive Anwendung dieser Massnahme. Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 242). 5.2. 5.2.1. Das unbefristete Obhuts- und Halteverbot von Hunden ist geeignet, tierschutzwidrige Zustände wie die festgestellten (Erw. 4 hiervor) inskünftig zu verhindern.