, Zürich 2020, N 409). Das Verhältnismässig-keitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425, Erw. 5.1 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 521 ff.).