5.1. Bei der Anordnung von Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Sie ist an die Verfassung gebunden und muss insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Rechtsgleichheitsgebot sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 409).