Soweit die Vorinstanz ausführt, "Mali" habe seit März "2013" mehrere Anfälle gehabt (angefochtener Entscheid, Erw. 3d, S. 15, zweiter Absatz), handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Es wird ausdrücklich auf die Krankengeschichte Bezug genommen, woraus klar hervorgeht, dass Anfälle seit März 2018 auftraten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.2. Zusammenfassend verstiess der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Tierschutzgesetzgebung und deren grundlegenden Gebote und Verbote. 5. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das unbefristete Obhuts- und Halteverbot von Hunden verhältnismässig ist. - 18 -