Dass epileptische Anfälle nicht behandelt wurden und "Mali" unmittelbar nach einer Operation der ärztlichen Obhut entzogen wurde, war für die Hündin nachteilig. Unter diesen Umständen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer seiner Hündin keine angemessene medizinische Betreuung zukommen liess. Daraus ergibt sich hinlänglich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, den Bedürfnissen seiner Hündin Rechnung zu tragen (Art. 4 Abs. 1 TSchG).