Aus der Krankengeschichte der Hündin "Mali" ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, ihr die erforderliche Pflege zu leisten und sie im Krankheitsfall unverzüglich entsprechend ihrem Zustand unterzubringen und behandeln zu lassen. Damit verstiess der Beschwerdeführer nicht nur gegen die Grundsätze der Tierpflege (Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV), sondern auch gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG, wonach niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dass epileptische Anfälle nicht behandelt wurden und "Mali" unmittelbar nach einer Operation der ärztlichen Obhut entzogen wurde, war für die Hündin nachteilig.