In der Folge musste die Hündin operiert werden. Obschon die Hündin nach Ansicht der Tierärzte im Anschluss daran noch in der Klinik hätte verbleiben müssen, bestand der Beschwerdeführer darauf, die Hündin zuhause selber zu betreuen. Daher hatte er eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach er die Hündin entgegen dem ärztlichen Rat nach Hause nimmt (Vorakten 114).