Hunden muss gemäss Art. 72 Abs. 2 TSchV geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. Die zerfetzte und schmutzige Matratze in der Küche genügte den hygienischen Anforderungen kaum (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Auch der Geruch nach Hundekot weist auf diesbezügliche Mängel hin, welche dokumentieren, dass den Bedürfnissen des Tieres und seinem Wohlergehen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV war der Beschwerdeführer verpflichtet, entsprechende Mängel unverzüglich zu beheben. Den diesbezüglichen Vorgaben ist er nicht nachgekommen. - 16 -