Dass der Beschwerdeführer zuhause war, schliesst eine Vergiftungsgefahr nicht aus. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers hinzuweisen (vgl. Vorakten 105 ff., 106) sowie darauf, dass Hündin "Mali" bereits einmal einen Fremdkörper verschluckt hatte und deswegen operativ behandelt werden musste (Vorakten 114). Von den zahlreich herumliegenden leeren Bierdosen ging eine Verletzungsgefahr aus (Vorakten 72 f.; 75 f.). Die vorgefundene Unterkunft entspricht den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV nicht, da sie so einzurichten ist, dass die Verletzungsgefahr für das Tier gering ist.