Mangelnde Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung betreffen auch die Lebensumstände des Hundes (vgl. Erw. 2.4). Dessen angemessene Pflege setzt voraus, dass die Hygiene den Bedürfnissen des Tieres entspricht (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die vorgefundene Situation lässt den Schluss zu, dass Hündin "Mali" in ihrem Wohlergehen (Art. 3 lit. b TSchG) beeinträchtigt war und ihr keine angemessene Pflege zukam. Die teilweise zerstossenen (Ritalin-)Tabletten lagen offen auf dem Clubtisch und waren für Hündin "Mali" frei zugänglich. Dass der Beschwerdeführer zuhause war, schliesst eine Vergiftungsgefahr nicht aus.