Die erwähnten Vorfälle sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Hund der Tierschutzgesetzgebung entsprechend zu halten. Seine Uneinsichtigkeit erschwert die Situation zusätzlich. 4.1.3. Dem Beschwerdeführer werden aufgrund der angetroffenen Situation in seiner Wohnung tierschutzwidrige Halteumstände vorgeworfen.