Leine einzufangen. Damit hatte der Beschwerdeführer erneut gegen seine Aufsichtsplichten als Hundehalter verstossen (§ 5 Abs. 1 lit. b HuG). Eine bewusste Pflichtverletzung erfolgte schliesslich mit dem neuerlichen Angriffsbefehl, indem der Beschwerdeführer versuchte, die Hündin auf einen Polizisten zu hetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a HuV). Darin liegen Verstösse gegen das Tierschutzrecht. Abgesehen davon stellen auch die mangelnde Kooperation mit den Behörden und die verbalen und physischen Ausfälligkeiten gegen den Polizisten seine Eignung als Hundehalter in Frage (Vorakten 105 ff., 108).