Überdies missachtete der Beschwerdeführer damit die Verbote, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (§ 6 Abs. 1 und 2 HuV) und Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a HuV). Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Hund, für den er – wenn auch nur vorübergehend – verantwortlich war, abzurufen. Mithin war der Beschwerdeführer nicht fähig, den Hund unter seiner Aufsicht unter Kontrolle zu halten. Damit verstiess der Beschwerdeführer auch gegen § 5 Abs. 1 lit. b HuG. Folglich verletzte der Beschwerdeführer Aufsichtspflichten als Hundehalter und missachtete grundsätzliche Verhaltensgebote bzw. -verbote der Tierschutzgesetzgebung.