O., S. 31 f.). Der Beschwerdeführer hätte mit allen möglichen Mitteln eingreifen müssen, um den Angriff zu verhindern (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zum Hundegesetz vom 1. Mai 2012 [Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411]). Seine Aufsicht und Verantwortung hat er nicht wahrgenommen und stattdessen den intervenierenden Restaurantgästen damit gedroht, dass er sie kaputtmache (Vorakten 101).