Aktenkundig konnte eine schwere Verletzung dieses Hundes nur dank der Intervention der Restaurantgäste verhindert werden (vgl. Vorakten 101). Unabhängig davon, dass es sich beim angreifenden Hund nicht um Hündin "Mali", sondern um "Paulus" von C. handelte, war der Beschwerdeführer für diesen Hund vorübergehend verantwortlich und verpflichtet, ihn so zu halten, dass dieser Menschen und Tiere nicht gefährdet (vgl. Art. 77 TSchV; RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 199; GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 31 f.).