4.1.1. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf die Vorfälle vom 3./4. Juli 2020 eine Verletzung der Aufsichtspflichten vorgeworfen, die ihm als Hundehalter obliegen. So hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 dem mitgeführten Hund "Paulus" einen Angriffsbefehl erteilt und die Leine losgelassen (vgl. vorne Erw. 2.4; Vorakten 102, 108). In der Folge griff "Paulus" in der Gartenwirtschaft einen dort anwesenden Hund eines Gastes an. Aktenkundig konnte eine schwere Verletzung dieses Hundes nur dank der Intervention der Restaurantgäste verhindert werden (vgl. Vorakten 101).