Als restitutorische Massnahmen sind sie verschuldensunabhängig und nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung von tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet. Einem Halteverbot gehen grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a TSchG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1; 2C_378/2012 vom 1. November 2021, Erw. 3.1). - 14 - 4. 4.1. Dem unbefristeten Obhuts- und Halteverbot liegen folgende Verstösse gegen das Tierschutzrecht zugrunde: