der Tiere gleich gewichtig sind bzw. nicht minder schwer wiegen als diejenigen, welche Straffolgen zeitigen (ANTOINE F. GOETSCHEL / ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 38). Die Verbote der Tierhaltung haben die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Als restitutorische Massnahmen sind sie verschuldensunabhängig und nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung von tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet.