a) oder wenn diese aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1 mit Hinweisen; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007, Erw. 4.2.2). Indem der Gesetzgeber die Unfähigkeit, Tiere zu halten, vorbehaltlos als Tatbestandsalternative zur Bestrafung wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz einsetzt, wird deutlich, dass die mit der Variante von lit. b erfassten Gefahren oder Folgen für das Wohlergehen