3.3. Die zuständige Behörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen und kann Personen unter anderem das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten (Art. 23 Abs. 1 TschG), wenn sie wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft wurden (lit. a) oder wenn diese aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit.