3.2. Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben (Art. 3 lit. b), wenn Haltung und Ernährung so sind, dass die Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer An- - 13 -