Die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig. Vor der Wegnahme der Hündin und einem Halteverbot wären mildere Massnahmen möglich gewesen; zudem wären die getroffenen Anordnungen vorgängig anzudrohen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere verpflichtet werden können, weiterhin die Hundeschule zu besuchen. Eine Möglichkeit zur Mängelbehebung habe für ihn nicht bestanden.