Die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausgeführt, Hündin "Mali" habe seit März 2013 mehrere "Anfälle" gehabt, obwohl sie erst am 14. April 2018 zur Welt gekommen sei. Eine Epilepsie-Diagnose könne nur aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRI, MRT) erfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich beim Universitätsspital Zürich eine Zweitmeinung eingeholt. Dieses habe von einer prophylaktischen Medikation abgeraten und empfohlen, die Krämpfe mittels Zink- und Eisenpräparaten zu behandeln. Aufgrund dieser Behandlung seien keine Krämpfe mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die Pflege der Hündin nicht vernachlässigt. Die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig.