3. 3.1. Bezüglich der Tierhaltung macht der Beschwerdeführer geltend, seine Hündin hätte sich aufgrund von Müll oder Medikamenten in der Wohnung nicht verletzen bzw. vergiften können. Im Zusammenhang mit einem Fremdkörper, den "Mali" aufgenommen hat, werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, er habe Tierarzttermine immer wieder abgesagt, obwohl sich der Allgemeinzustand der Hündin stark verschlechtert habe. Er habe diese in Absprache mit der Tierärztin nach Hause genommen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausgeführt, Hündin "Mali" habe seit März 2013 mehrere "Anfälle" gehabt, obwohl sie erst am 14. April 2018 zur Welt gekommen sei.