2.6. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil vom 8. Januar 2021 zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse geäussert, die anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2020 gewonnen wurden. Dabei legte es unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 39 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) dar, dass darauf abgestellt werden darf (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. II/3 mit Hinweisen). Auf die betreffende Erwägung wird verwiesen.