Sie hielt sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung des Beschwerdeführers auf mit dessen Hündin "Mali" und hat von den Geschehnissen nichts mitbekommen (Vorakten 25 f.). Auf ihre Befragung wird daher verzichtet. - 12 - 2.5. Somit sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung in Frage zu stellen.