Bei beiden Vorfällen konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer den mitgeführten Hund nicht abrufen und liess ihn herumrennen. Am 3. Juli 2020 griff Hund "Paulus" (ein Schäferhund), deren Besitzerin C. ist, einen kleinen Hund eines Restaurantgastes an. Gegen diese aktenkundigen Tatsachen vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen. Er beantragt bloss die Befragung von C., die aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Sachverhalt machen kann. Sie hielt sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung des Beschwerdeführers auf mit dessen Hündin "Mali" und hat von den Geschehnissen nichts mitbekommen (Vorakten 25 f.).