Gleich verhält es sich bezüglich des Vorhalts, dass er auf einen Polizisten zeigte und seiner Hündin den Befehl "beiss" erteilte (Vorakten 105 ff., 108). Wenn der Beschwerdeführer diese Sachverhalte im Beschwerdeverfahren in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich und unglaubwürdig.