Dass Hündin "Mali" anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2020 davonlief, führt der Beschwerdeführer auf das Verhalten der Polizisten zurück, welche sie in eine Stresssituation versetzt hätten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Aktenkundig entwischte die Hündin unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür, überquerte die C und entfernte sich in Richtung Suhre (Vorakten 77, 108). Diesen Sachverhalt bestritt der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2020 nicht (Vorakten 108). Gleich verhält es sich bezüglich des Vorhalts, dass er auf einen Polizisten zeigte und seiner Hündin den Befehl "beiss" erteilte (Vorakten 105 ff.