2.4. Am 17. August 2020 ersuchte der beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (Vorakten 53 ff.). Damit hat dieser insbesondere Kenntnis vom Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei vom 14. Juli 2020. Auf die darin enthaltenen Vorhalte reagiert der Beschwerdeführer mit pauschalen und unsubstantiierten Bestreitungen. Dies ist angesichts der angetroffenen Situation, die anhand eines Amtsberichts sowie von Fotomaterial und Einvernahmeprotokollen dokumentiert ist, nicht ausreichend. Die Fotoaufnahmen und Berichte vom 4. Juli 2020 zeugen von unhygienischen Zuständen in der Wohnung des Beschwerdeführers (herumliegende, zerfetzte Kissen und Decken;