Der Beschwerdeführer sehe sich selbst als "Opfer" und schiebe die Verantwortung auf andere Personen ab. Er stelle den von der Polizei dokumentierten Sachverhalt wie auch seine eigenen Aussagen in Abrede und konstruiere eine neue Version der Geschehnisse. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnen Erkenntnisse könne – wie vom Verwaltungsgericht im Entscheid vom 8. Januar 2021 (WBE.2020.397, Erw. II/3) erwogen – unabhängig von der Verwertbarkeit im Strafverfahren abgestellt werden. 2.3. Zu den Vorfällen vom 3. und 4. Juli 2020 kann dem Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei Q. vom 14. Juli 2020 Folgendes entnommen werden: