Diese sei nicht wegen der Hundehaltung, sondern einer angeblichen Drohung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vermieter erfolgt. Vor den beiden Vorfällen hätten keine Anhaltspunkte für Mängel in der Hundehaltung bestanden. Bei der Kontrolle handle es sich um eine Hausdurchsuchung nach Art. 244 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien nicht verwertbar.