2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bezüglich der Vorfälle vom 3. und 4. Juli 2020 den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt. So habe er zwar am 3. Juli 2020 die Leine des mitgeführten Hundes "Paulus" vor seiner Wohnung losgelassen. Hingegen habe er diesem keinen Angriffsbefehl erteilt und ihn nicht auf Gäste im Gartenrestaurant gehetzt. Im Zeitpunkt des Vorfalls seien auf der Gartenterrasse sein damaliger Vermieter sowie dessen Kollegen anwesend gewesen. Seit geraumer Zeit hätten zwischen dem Vermieter und dem Beschwerdeführer Unstimmigkeiten bestanden.