Die am 4. Juli 2020 zunächst vorsorglich angeordneten Massnahmen wurden durch die definitiven in der Verfügung vom 27. Juli 2020 abgelöst. Aufgrund der Ausgangslage musste der Beschwerdeführer mit Massnahmen wie einem unbefristeten Obhuts- und Halteverbot rechnen. Nicht anders verhält es sich bezüglich der festgelegten Konsequenzen, falls der Beschwerdeführer gegen das Verbot verstösst. Schliesslich musste er einkalkulieren, dass ihm die Verfahrenskosten, welche er verursacht hatte, überbunden werden.